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   BVerwG, 23.01.1991 - 6 C 16.90   

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https://dejure.org/1991,6890
BVerwG, 23.01.1991 - 6 C 16.90 (https://dejure.org/1991,6890)
BVerwG, Entscheidung vom 23.01.1991 - 6 C 16.90 (https://dejure.org/1991,6890)
BVerwG, Entscheidung vom 23. Januar 1991 - 6 C 16.90 (https://dejure.org/1991,6890)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Reservist - Pflicht zum Nachdienen - Bereitschaft zum Nachdienen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 567
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 10.02.1989 - 6 C 9.86

    Wehrdienst - Reservist - Überzeugungsbildung - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1991 - 6 C 16.90
    Anders als etwa in dem vom Senat mit Urteil vom 10. Februar 1989 - BVerwG 6 C 9.86 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 21) entschiedenen Fall kann dem Kläger auch nicht zugute gehalten werden, daß er jedenfalls im Zeitpunkt der Geltendmachung einer Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG zu Recht von einer gesetzlichen Pflicht zur Leistung eines Zivildienstes im Falle der Anerkennung ausgegangen wäre und ihmdeshalb die Bereitschaft zu dieser Dienstleistung als "tragendes Indiz" für den ihm obliegenden Nachweis der geltend gemachten Gewissensentscheidung zuzurechnen gewesen wäre.

    Auch in seinem bereits erwähnten Urteil vom 10. Februar1989 - BVerwG 6 C 9.86 - hat er diese Indizwirkung nur deshalb als gegeben angesehen, weil der Wehrpflichtige im Falle seiner rechtzeitigen Anerkennung mit einer Heranziehung zum Zivildienst zu rechnen hatte.

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1991 - 6 C 16.90
    Der Senat hat schon in seinem Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - (Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1) ausgeführt, daß nach dem am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Recht der Kriegsdienstverweigerung an die Stelle der bisherigen mündlichen Gewissenserforschung die bewußte Inkaufnahme der lästigen Alternative eines "konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes getreten" ist.
  • BVerwG, 02.03.1989 - 6 C 10.87

    Wehrdienst - Reservist - Umkehr der Gewissensgründe - Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 23.01.1991 - 6 C 16.90
    Nach dem Urteil des Senats vom 2. März 1989 - BVerwG 6 C 10.87 - (BVerwGE 81, 294 = Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 33) kann diese Umkehr der gewissensmäßigen Einstellung eines Reservisten, der zunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hatte, ohne einen Konflikt mit seinem Gewissen zu empfinden, zwar nicht nur durch ein "Schlüsselerlebnis" oder entsprechend schwerwiegende Umstände erbracht werden, sondern es kann auch die Feststellung genügen, daß es sich um das Ergebnis eines längeren Wandlungsprozesses handelt.
  • BVerwG, 25.05.1994 - 6 B 9.94

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Begehrt ein Wehrpflichtiger unter der Geltung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG, § 1 KDVG, so kommt ihm seine mit der Antragstellung dokumentierte prinzipielle Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes dann nicht als "tragendes Indiz" für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zugute, wenn er ausschließlich eine Verwendung im Entwicklungsdienst anstrebt, dessen Mindestdauer für Wehrpflichtige und anerkannte Kriegsdienstverweigerer gleich lang ist (vgl. dazu auch Urteil vom 23. Januar 1991 - BVerwG 6 C 16.90 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 23).

    Danach muß das Verwaltungsgericht im konkreten Einzelfall sehr wohl berücksichtigen, ob nach den gegebenen Umständen der Regelfall der Bereitschaft zur Inkaufnahme der lästigen Alternative eines konkret in Aussicht stehenden, gegenüber dem Wehrdienst verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes gegeben ist, so daß diese Bereitschaft ein tragendes Indiz für die Annahme einer Gewissensentscheidung darstellt, oder ob die vom Gesetz vorgesehene lästige Alternative im konkreten Einzelfall - ausnahmsweise - tatsächlich nicht zum Tragen kommt, etwa weil bei einem Reservisten für den Fall seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Überschreitung der Altersgrenze eine Pflicht zum Nachdienen nicht mehr besteht (vgl. Urteil vom 23. Januar 1991 - BVerwG 6 C 16.90 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 23).

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